![]() | KMW Engineering GmbH |
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| AGB --> KMW Verkaufs- und Lieferbedingungen | |
| 1. Allgemeines | a) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt -mangels besonderer Vereinbarung- mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von KMW zustande. b) KMW behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlich und unkörperlicher Art –auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. KMW verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. |
| 2. Preis und Zahlung | a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. b) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a‘ Konto an KMW zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 2/3 nach Lieferung c) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
| 3. Lieferzeit, Lieferverzögerung | a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch KMW setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit KMW die Verzögerung zu vertreten hat. b) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von KMW verlassen hat, ist –außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. d) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von KMW liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. KMW wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. f) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn KMW die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von KMW. Im übrigen gilt Abschnitt 7 b. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. g) Kommt KMW in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein nachweisbarer Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschliesslich nach Abschnitt 7.b dieser Bedingungen. |
| 4. Gefahrübergang, Abnahme | a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KMW noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von KMW über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. b) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die KMW nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. KMW verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt. c) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. |
| 5. Eigentumsvorbehalt | a) KMW behält sich das Eigentum an den Vorbehaltsklauseln bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich der aus Kontokorrent sowie Zinsen, Kosten sowie eventuelle Schadensersatzansprüche, vor („Vorbehaltsware“). Bei Zahlungsverzug ist KMW berechtigt, die Vorbehaltsklausel zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsklausel durch KMW liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, KMW hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. KMW ist nach der Rücknahme der Vorbehaltsklausel zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. c) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf unserer Waren werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren an uns zur Sicherheit abgetreten. Der Käufer ist neben uns ermächtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere über sein Vermögen noch kein Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung mangels Masse abgelehnt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In den vorgenannten Fällen kann KMW verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. d) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsklausel pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. e) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von KMW gelieferten Waren ist erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen zulässig. Pfändungen in die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KMW. f) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsklausel mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsklausel (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. g) Wird die Vorbehaltsklausel mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsklausel (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. |
| 6. Gewährleistung | Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet KMW unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7 –Gewähr wie folgt: Sachmängel a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von KMW nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist KMW unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von KMW. b) Zur Vornahme aller für KMW notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach schriftlicher Verständigung mit KMW die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KMW von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KMW sofort schriftlich zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KMW Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt KMW – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn KMW – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. e) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von KMW zu verantworten sind. f) Bessert der Besteller oder Dritte unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von KMW für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von KMW vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel g) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Innland, wird KMW auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch KMW ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird KMW den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. h) die in Abschnitt 6.g genannten Verpflichtungen von KMW sind vorbehaltlich Abschnitt 7.b für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Besteller KMW unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Besteller KMW in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. KMW die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6.g ermöglicht, - KMW alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und - Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. |
| 7. Haftung | a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von KMW infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverplichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.b entsprechend. b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet KMW – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, - bei Mängeln, die KMW arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat, - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftpflichtgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KMW auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. |
| 8. Verjährung | Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. |
| 9. Softwarenutzung | Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von KMW zu verändern. |
| 10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand | a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KMW und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen innländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. b) Gerichtsstand ist das für den Sitz von KMW zuständige Gericht in Chemnitz. KMW ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. |
| Stand : 01/2002 rfe | |
| Fensterbaumaschinen - Sondermaschinenbau - Werkzeugbau | |
| Mit KMW Engineering gemeinsam Ziele erreichen. AUF DEM BESTEN, SICHERSTEN UND SCHNELLSTEM WEG! ALLES AUS EINER HAND Fensterbaumaschinen Sondermaschinen Automatisierungslösungen Robotik Wekzeugbau | |
| KMW Engineering GmbH Geschäftsführer: Jörg Schulze, Walter Ehmann Markneukirchner Str. 81, DE-08248 Klingenthal ; | |